Mindestlohn: Ja oder Nein für Praktikanten
Seit dem 01. Januar 2017 gilt es in Deutschland der Mindeslohn von 8,84€. Hierdurch kam es bei einigen Unternehmen zu Fragen im Bezug auf Praktikanten/innen und Praktikumsstellen. Die wichtigsten Fakten haben wir hierzu zusammengetragen:
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Wenn das Praktikum im Rahmen des Studiums verbindlich vorgeschrieben ist, fallen diese Praktikanten nicht unter das Mindestlohngesetz
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Praktikanten sind vom Mindestlohn ausgenommen, wenn
- das Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie abgeleistet wird
- das Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums abgeleistet wird
- das Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung abgeleistet wird, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
- das Praktikum im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt wird
- das Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie abgeleistet wird
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Das Mindestlohngesetz ist ebenfalls nicht auf Dual Studierende von gesetzlich geregelten Berufsakademien anwendbar
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Ehrenamtlich tätige sind keine Arbeitnehmer - das kennzeichnet ja gerade die ehrenamtliche Tätigkeit. Sie können daher einen Aufwendungsersatz erhalten, der unterhalb des Mindestlohnes liegt